Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. wird, soweit im § 2 nicht anderes bestimmt ist, in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragt. Dazu gehören inbesonders auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
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