LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch

Verordnung der Landesregierung über die Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch

In Kraft bis 31. Januar 2026
Up-to-date

§ 1 § 1 Geschützte Flächen

Die in der Anlage ausgewiesenen, gelb umrandeten Grundflächen in der Gemeinde St. Gallenkirch sind nach dieser Verordnung geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2016

§ 2 Schutzzweck

§ 2

Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.

§ 3*) Beschränkungen in der Ruhezone

§ 3

(1) Im Gebiet der Ruhezone sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es in der Ruhezone verboten,

a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhaltung, Fahrten für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte und Fahrten mit Fahrrädern auf dem Alpweg zwischen dem Ortsteil Vergalda und dem Alpgebäude Vergalda,

b) die in der Anlage rot schraffiert dargestellten Grundflächen um die Ritzenspitze und in den Edelweißwänden zu betreten,

c) die in der Anlage blau schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.11. bis 31.5. zu betreten,

d) störenden Lärm zu erregen, zu zelten, Feuer anzufachen, Abfälle zurückzulassen oder touristische Veranstaltungen durchzuführen,

e) mit bemannten oder unbemannten Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Paragleitern, mit Segelflugzeugen, Ballons oder Drohnen in einer Höhe von weniger als 300 m über dem Gelände zu fliegen,

f) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu starten oder zu landen,

g) mit Schiern, Snowboards und ähnlichem unter Benutzung von Aufstiegshilfen abzufahren.

(2) Nicht verboten sind Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:

a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,

b) der Ausübung des Grundeigentums, der Jagd und der Alpwirtschaft,

c) Pflege- und Sanierungsaufgaben im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Auftrag des Landes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2016

§ 4 Bewilligung von Ausnahmen

§ 4

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.

(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 5*) Gebietsbetreuer

§ 5

(1) Für die Ruhezone kann durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer eingesetzt werden, dem die Aufgabe zukommt,

a) die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher der Ruhezone zu beraten und zu informieren sowie Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie

b) die Ruhezone zu beobachten, auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten und besondere Vorkommnisse den zuständigen Behörden zu melden.

Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.

(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und

c) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.

(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.

(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2016

§ 6*) Außerkrafttreten

§ 6

Die Verordnung tritt am 31. Jänner 2026 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 88/2014, 3/2016

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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