(1) Im Gebiet der Ruhezone sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es in der Ruhezone verboten,
a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhaltung, Fahrten für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte und Fahrten mit Fahrrädern auf dem Alpweg zwischen dem Ortsteil Vergalda und dem Alpgebäude Vergalda,
b) die in der Anlage rot schraffiert dargestellten Grundflächen um die Ritzenspitze und in den Edelweißwänden zu betreten,
c) die in der Anlage blau schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.11. bis 31.5. zu betreten,
d) störenden Lärm zu erregen, zu zelten, Feuer anzufachen, Abfälle zurückzulassen oder touristische Veranstaltungen durchzuführen,
e) mit bemannten oder unbemannten Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Paragleitern, mit Segelflugzeugen, Ballons oder Drohnen in einer Höhe von weniger als 300 m über dem Gelände zu fliegen,
f) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu starten oder zu landen,
g) mit Schiern, Snowboards und ähnlichem unter Benutzung von Aufstiegshilfen abzufahren.
(2) Nicht verboten sind Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:
a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) der Ausübung des Grundeigentums, der Jagd und der Alpwirtschaft,
c) Pflege- und Sanierungsaufgaben im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Auftrag des Landes.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2016
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