(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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