(1) Für die Ruhezone kann durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer eingesetzt werden, dem die Aufgabe zukommt,
a) die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher der Ruhezone zu beraten und zu informieren sowie Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie
b) die Ruhezone zu beobachten, auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten und besondere Vorkommnisse den zuständigen Behörden zu melden.
Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und
c) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2016
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