LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova in Raggal

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova in Raggal

In Kraft bis 30. September 2025
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§ 1 § 1 Unterschutzstellung

Das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Raggal ist als „Naturschutzgebiet Faludriga-Nova“ nach dieser Verordnung geschützt.

§ 2 § 2 Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova umfasst die Grundstücke Nr. 1794, 1802 und teilweise 1810 mit den Alpen Faludriga und Nova.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 3.5.1999, Zl. IVe-131.511*), ersichtlich gemacht.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es,

a) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft als Lebensraum einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren,

b) Räume für ungestörte natürliche Abläufe in Gestalt von Waldflächen, die der natürlichen Sukzession überlassen sind, Lawinenbahnen, Windwürfen, Schuttrinnen, Wildbächen und dergleichen als besondere Charaktereigenschaft alpiner Ökosysteme zu sichern,

c) durch eine modellhaft artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst stressarme, natürliche Lebensbedingungen für das Großwild zu schaffen, auch als Voraussetzung für ein exklusives Naturerlebnis.

§ 4 § 4*) Schutzmaßnahmen

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dieses in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert beeinträchtigen, insbesondere dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,

a) Anlagen, wie Gebäude, Straßen und Wege, Brücken, Leitungen oder Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern,

b) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,

c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,

d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,

e) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren, ausgenommen für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte,

f) die unmittelbare Umgebung der Alphütten und der markierten Wege einschließlich der üblichen Zugänge zum Berggrat zwischen der Gamsfreiheit und der Schwarzen Furka zu verlassen,

g) außerhalb der auf den Kennzeichnungstafeln des Naturschutzgebiets ausgewiesenen Routen auf die Schwarze Furka/Lusgrind und die Gamsfreiheit und nach 16 Uhr Schitouren durchzuführen,

h) unnötigen Lärm zu erregen, zu kampieren, zu biwakieren, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen,

i) das Naturschutzgebiet mit Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Paragleitern, oder mit Segelflugzeugen oder Ballons in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen,

j) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit

a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,

b) der Bewirtschaftung der Alpen Faludriga und Nova gemäß § 5 Abs. 1,

c) der forstlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2,

d) der jagdlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 3,

e) Pflege- und Sanierungsmaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Auftrag des Landes.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen Vorhaben gemäß Abs. 1, welche den Schutzzweck nicht oder nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigen und vom Gebietsbetreuer (§ 6) ausdrücklich gebilligt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2015

§ 5 § 5*) Zulässige Nutzungen

(1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden. Dies bedeutet, dass

a) sie nur mit Rindern und Pferden bestoßen werden und dies nur in einem Ausmaß, das dem natürlichen Futterangebot angemessen ist,

b) weder Dünger noch Futtermittel zugeführt werden,

c) keine Herbizide verwendet werden,

d) die Erhaltung und Pflege der Alpweiden durch Schwenden, Entsteinen und mechanisches Entfernen von Alpunkräutern besorgt wird.

Die lit. a bis d gelten nicht für Maßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft

(ÖPUL).

(2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brennholz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege.

(3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass

a) im Naturschutzgebiet Wildfütterungen unterbleiben,

b) das Schalenwild in einer den natürlichen Gegebenheiten bestmöglich entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass im Naturschutzgebiet auch besonders verbissempfindliche Gehölzarten möglichst aufkommen können,

c) durch Anwendung entsprechender Jagdmethoden sowie durch zeitliche und örtliche Einschränkung der Bejagung, die in einem in Zusammenarbeit mit dem wildökologischen Sachverständigen erstellten Bejagungskonzept festgelegt sind, die Störungen des Wildes möglichst gering gehalten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2005

§ 6 § 6 Gebietsbetreuer

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestellt nach Anhörung des Grundeigentümers und der Gemeinde Raggal einen Gebietsbetreuer, dem die Aufgaben zukommen,

a) die Besucher des Naturschutzgebiets zu informieren sowie die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen und sonstige besondere Vorkommnisse der Bezirkshauptmannschaft Bludenz anzuzeigen,

b) aus besonderem Anlass über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 4 Abs. 3 zu befinden.

(2) Der Gebietsbetreuer hat über die Vorkommnisse gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen.

§ 7

§ 7 Bewilligung von Ausnahmen

(1) Ausnahmebewilligungen gemäß §§ 4 und 5 können auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.

(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 8 § 8*) Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. September 2025 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2005, 49/2010, 57/2015