(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dieses in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert beeinträchtigen, insbesondere dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,
a) Anlagen, wie Gebäude, Straßen und Wege, Brücken, Leitungen oder Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern,
b) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
e) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren, ausgenommen für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte,
f) die unmittelbare Umgebung der Alphütten und der markierten Wege einschließlich der üblichen Zugänge zum Berggrat zwischen der Gamsfreiheit und der Schwarzen Furka zu verlassen,
g) außerhalb der auf den Kennzeichnungstafeln des Naturschutzgebiets ausgewiesenen Routen auf die Schwarze Furka/Lusgrind und die Gamsfreiheit und nach 16 Uhr Schitouren durchzuführen,
h) unnötigen Lärm zu erregen, zu kampieren, zu biwakieren, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen,
i) das Naturschutzgebiet mit Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Paragleitern, oder mit Segelflugzeugen oder Ballons in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen,
j) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit
a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) der Bewirtschaftung der Alpen Faludriga und Nova gemäß § 5 Abs. 1,
c) der forstlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2,
d) der jagdlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 3,
e) Pflege- und Sanierungsmaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Auftrag des Landes.
(3) Keiner Bewilligung bedürfen Vorhaben gemäß Abs. 1, welche den Schutzzweck nicht oder nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigen und vom Gebietsbetreuer (§ 6) ausdrücklich gebilligt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2015
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