(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestellt nach Anhörung des Grundeigentümers und der Gemeinde Raggal einen Gebietsbetreuer, dem die Aufgaben zukommen,
a) die Besucher des Naturschutzgebiets zu informieren sowie die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen und sonstige besondere Vorkommnisse der Bezirkshauptmannschaft Bludenz anzuzeigen,
b) aus besonderem Anlass über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 4 Abs. 3 zu befinden.
(2) Der Gebietsbetreuer hat über die Vorkommnisse gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen.
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