(1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden. Dies bedeutet, dass
a) sie nur mit Rindern und Pferden bestoßen werden und dies nur in einem Ausmaß, das dem natürlichen Futterangebot angemessen ist,
b) weder Dünger noch Futtermittel zugeführt werden,
c) keine Herbizide verwendet werden,
d) die Erhaltung und Pflege der Alpweiden durch Schwenden, Entsteinen und mechanisches Entfernen von Alpunkräutern besorgt wird.
Die lit. a bis d gelten nicht für Maßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft
(ÖPUL).
(2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brennholz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege.
(3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass
a) im Naturschutzgebiet Wildfütterungen unterbleiben,
b) das Schalenwild in einer den natürlichen Gegebenheiten bestmöglich entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass im Naturschutzgebiet auch besonders verbissempfindliche Gehölzarten möglichst aufkommen können,
c) durch Anwendung entsprechender Jagdmethoden sowie durch zeitliche und örtliche Einschränkung der Bejagung, die in einem in Zusammenarbeit mit dem wildökologischen Sachverständigen erstellten Bejagungskonzept festgelegt sind, die Störungen des Wildes möglichst gering gehalten werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2005
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