Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues
§ 1
§ 2§ 2*)
§ 3§ 3
Anl. 1Anlage 1 zu LGBl.Nr. 66/2016
Anl. 1Anlage zu LGBl.Nr. 72/2016
Anl. 1Anlage 1 zu LGBl.Nr. 4/2017
Anl. 1Anlage zu LGBl.Nr. 5/2017
Anl. 1Anlage zu LGBl.Nr. 6/2017
Anl. 1Anlage 1 zu LGBl.Nr. 35/2019
Anl. 1Anlage zu LGBl.Nr. 51/2019
Anl. 1Anlage 1 zu LGBl.Nr. 78/2019
Anl. 1Anlage zu LGBl.Nr. 88/2019
Anl. 1Anl. 1
Anl. 1
Anl. 2
Anlage 2 zu LGBl.Nr. 66/2016
Anl. 2Anlage 2 zu LGBl.Nr. 4/2017
Anl. 2Anlage 2 zu LGBl.Nr. 35/2019
Anl. 2Anlage 2 zu LGBl.Nr. 78/2019
Anl. 2Anl. 2
Anl. 3
Anlage 3 zu LGBl.Nr. 66/2016
Anl. 3Anlage 3 zu LGBl.Nr. 4/2017
Anl. 3Anl. 4
Anlage 4 zu LGBl.Nr. 66/2016
Anl. 4Anlage 4 zu LGBl.Nr. 4/2017
Vorwort
§ 1 § 1
In der Talsohle des Walgaues werden
a) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,
b) zur Erhaltung von Naherholungsgebieten sowie
c) zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft
die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:20.000 vom 22. April 1977, Zl. VIe- 854.8, ausgewiesenen Gebiete als überörtliche Freiflächen festgelegt.
§ 2 § 2*)
(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.
(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 43/1999
§ 3 § 3
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz sowie bei den Gemeindeämtern Bludesch, Frastanz, Göfis, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Satteins, Schlins und Thüringen zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Anlage 1 zu LGBl.Nr. 66/2016
Anl. 1
Anlage zu LGBl.Nr. 72/2016
Anl. 1
Anlage 1 zu LGBl.Nr. 4/2017
Anl. 1
Anlage zu LGBl.Nr. 5/2017
Anl. 1
Anhänge
Anlage zu LGBl.Nr. 5/2017PDFAnlage zu LGBl.Nr. 6/2017
Anl. 1
Anhänge
Anlage zu LGBl.Nr. 6/2017PDF