§ 3 § 3 — Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues
Rückverweise
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz sowie bei den Gemeindeämtern Bludesch, Frastanz, Göfis, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Satteins, Schlins und Thüringen zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden