LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 29. April 1977
Up-to-date

Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz sowie bei den Gemeindeämtern Bludesch, Frastanz, Göfis, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Satteins, Schlins und Thüringen zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.

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