Vorwort
§ 1 § 1
Die Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 2 im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, mitzuwirken.
§ 2 § 2
(1) Die Gemeinden haben sich des Gemeindewachkörpers zu bedienen und
a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und
b) in den im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden.
(3) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, den Vollzug des Kraftfahrrechtes im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
§ 3 § 3
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes, LGBl.Nr. 5/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1972, wird aufgehoben.