Die Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 2 im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, mitzuwirken.
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