(1) Die Gemeinden haben sich des Gemeindewachkörpers zu bedienen und
a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und
b) in den im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden.
(3) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, den Vollzug des Kraftfahrrechtes im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
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