LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz

Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz

In Kraft seit 04. August 2002
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

Für die nach den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes durchzuführenden Akkreditierungen, Zulassungen, Ermächtigungen, Gutachten sowie von Sonderverfahren sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.

§ 2 § 2*) Ausmaß

(1) Die besondere Verwaltungsabgabe besteht aus einer festen Grundgebühr (Abs. 2) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalierten Stundensatz (Abs. 3).

(2) Die Grundgebühr beträgt für das Verfahren

a) der Erteilung einer Europäischen technischen Zulassung, auf Basis einer Leitlinie (§ 6 Abs. 1 Bauproduktegesetz) 550 Euro
b) der Erteilung einer Europäischen technischen Zulassung, für die keine Leitlinie gilt (§ 6 Abs. 4 Bauproduktegesetz) 660 Euro
c) der Verlängerung einer Europäischen technischen Zulassung (gemäß lit. a und b) 330 Euro
d) der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 11 Bauproduktegesetz) 550 Euro
e) der Verlängerung oder Abänderung einer Akkreditierung (gemäß lit. d) 330 Euro
f) der Ausstellung eines Gutachtens (§ 25 Abs. 1 lit. b Bauproduktegesetz) 660 Euro
g) der Ermächtigung von Ermächtigten Stellen (§ 30 Abs. 2 Bauproduktegesetz) 550 Euro
h) der Verlängerung oder Abänderung einer Ermächtigung (nach lit. g) 330 Euro
i) nach § 33 Bauproduktegesetz (Sonderverfahren) 660 Euro

(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro pro angefangener Stunde durch einen Referenten des Österreichischen Instituts für Bautechnik.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten Gebührensätze enthalten nicht eine allenfalls abzuführende Umsatzsteuer.

(5) Die mit der Durchführung eines Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von Sachverständigen, die nicht dem Österreichischen Institut für Bautechnik angehören) sind gesondert zu ersetzen.

*) Fassung ABl.Nr. 45/2004

§ 3 § 3 Festsetzung, Fälligkeit

(1) Die Festsetzung der besonderen Verwaltungsabgabe hat durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erfolgen und fließt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der besonderen Verwaltungsabgabe tritt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in dem Zeitpunkt ein, in dem das betreffende Verfahren abgeschlossen wird.

(3) Wenn dies aufgrund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, können dem Antragsteller entsprechende Vorschüsse auf die besondere Verwaltungsabgabe auferlegt werden.

§ 4 § 4 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der besonderen Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen und Zulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz, LGBl.Nr. 40/1998, außer Kraft.