(1) Die besondere Verwaltungsabgabe besteht aus einer festen Grundgebühr (Abs. 2) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalierten Stundensatz (Abs. 3).
(2) Die Grundgebühr beträgt für das Verfahren
a) der Erteilung einer Europäischen technischen Zulassung, auf Basis einer Leitlinie (§ 6 Abs. 1 Bauproduktegesetz) | 550 Euro |
b) der Erteilung einer Europäischen technischen Zulassung, für die keine Leitlinie gilt (§ 6 Abs. 4 Bauproduktegesetz) | 660 Euro |
c) der Verlängerung einer Europäischen technischen Zulassung (gemäß lit. a und b) | 330 Euro |
d) der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 11 Bauproduktegesetz) | 550 Euro |
e) der Verlängerung oder Abänderung einer Akkreditierung (gemäß lit. d) | 330 Euro |
f) der Ausstellung eines Gutachtens (§ 25 Abs. 1 lit. b Bauproduktegesetz) | 660 Euro |
g) der Ermächtigung von Ermächtigten Stellen (§ 30 Abs. 2 Bauproduktegesetz) | 550 Euro |
h) der Verlängerung oder Abänderung einer Ermächtigung (nach lit. g) | 330 Euro |
i) nach § 33 Bauproduktegesetz (Sonderverfahren) | 660 Euro |
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro pro angefangener Stunde durch einen Referenten des Österreichischen Instituts für Bautechnik.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten Gebührensätze enthalten nicht eine allenfalls abzuführende Umsatzsteuer.
(5) Die mit der Durchführung eines Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von Sachverständigen, die nicht dem Österreichischen Institut für Bautechnik angehören) sind gesondert zu ersetzen.
*) Fassung ABl.Nr. 45/2004
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