(1) Die Festsetzung der besonderen Verwaltungsabgabe hat durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erfolgen und fließt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der besonderen Verwaltungsabgabe tritt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in dem Zeitpunkt ein, in dem das betreffende Verfahren abgeschlossen wird.
(3) Wenn dies aufgrund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, können dem Antragsteller entsprechende Vorschüsse auf die besondere Verwaltungsabgabe auferlegt werden.
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