Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
Vorwort
§ 1*) Entdasselungspflicht
§ 1
(1) In den Gemeinden jener Verwaltungsbezirke, in denen in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, sind alle nichtlaktierenden Rinder der Entdasselung und der Nachuntersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Der Entdasselung und der Nachuntersuchung sind auch jene nicht laktierenden Rinder zu unterziehen, die in einem Verwaltungsbezirk, in dem in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, gesömmert wurden.
(3) Laktierende Rinder sind nur über besondere Anordnung des Amtstierarztes der Entdasselung und der Nachuntersuchung zu unterziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1988
§ 2 Entdasselungsverfahren
§ 2
(1) Die Entdasselung hat jährlich in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember zu erfolgen.
(2) Die Entdasselung hat durch einen Tierarzt mit einem nach dem jeweiligen Stand der Veterinärmedizin geeigneten und vom Amt der Landesregierung dem die Entdasselung durchführenden Tierarzt zur Verfügung gestellten Medikament zu erfolgen.
(3) Der die Entdasselung durchführende Tierarzt hat der Bezirkshauptmannschaft innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entdasselung ein Verzeichnis mit Angabe der Tierhalter und der behandelten Tiere (Ohrmarkennummern) geordnet nach Gemeinden vorzulegen.
§ 3 Nachuntersuchung
§ 3
Der Tierbesitzer hat in dem auf die Entdasselung folgenden Frühjahr eine Nachuntersuchung der entdasselten Rinder durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Rinder, bei denen Dasselbeulen sichtbar sind, sind unverzüglich einer geeigneten Nachbehandlung zu unterziehen. Die Bezirkshauptmannschaft ist von solchen Fällen in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Außerkrafttreten
§ 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, LGBl.Nr. 24/1965, außer Kraft.