(1) In den Gemeinden jener Verwaltungsbezirke, in denen in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, sind alle nichtlaktierenden Rinder der Entdasselung und der Nachuntersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Der Entdasselung und der Nachuntersuchung sind auch jene nicht laktierenden Rinder zu unterziehen, die in einem Verwaltungsbezirk, in dem in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, gesömmert wurden.
(3) Laktierende Rinder sind nur über besondere Anordnung des Amtstierarztes der Entdasselung und der Nachuntersuchung zu unterziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1988
Keine Verweise gefunden
Rückverweise