Der Tierbesitzer hat in dem auf die Entdasselung folgenden Frühjahr eine Nachuntersuchung der entdasselten Rinder durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Rinder, bei denen Dasselbeulen sichtbar sind, sind unverzüglich einer geeigneten Nachbehandlung zu unterziehen. Die Bezirkshauptmannschaft ist von solchen Fällen in Kenntnis zu setzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise