(1) Die Entdasselung hat jährlich in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember zu erfolgen.
(2) Die Entdasselung hat durch einen Tierarzt mit einem nach dem jeweiligen Stand der Veterinärmedizin geeigneten und vom Amt der Landesregierung dem die Entdasselung durchführenden Tierarzt zur Verfügung gestellten Medikament zu erfolgen.
(3) Der die Entdasselung durchführende Tierarzt hat der Bezirkshauptmannschaft innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entdasselung ein Verzeichnis mit Angabe der Tierhalter und der behandelten Tiere (Ohrmarkennummern) geordnet nach Gemeinden vorzulegen.
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