LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder

In Kraft seit 22. Februar 1958
Up-to-date

§ 1

§ 1*)

Im Lande Vorarlberg (Bekämpfungsgebiet) ist untersagt:

a) das gemeinsame Tränken und Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten;

b) der Auftrieb und das Weiden von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Alpen oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, dass hiedurch Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung kommen;

c) das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten, es sei denn, dass diese Rinder aus Beständen stammen, die von einem Beauftragten des Landeshauptmannes auf Grund einer innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei befunden wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/1959

§ 2

§ 2*)

(1) Im Bekämpfungsgebiet wird das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder ausgedehnt.

(2) Tiereigentümer des Bekämpfungsgebietes, deren Bestände bisher frei von Tuberkulose waren oder im Zuge eines freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Bekämpfungsverfahrens gesäubert wurden, haben nachträglich festgestellte Reagenten innert einer vom Landeshauptmann im Einzelfall festzusetzenden Frist, die 30 Tage nicht übersteigen darf, abzuschaffen.

(3) In besonderen Härtefällen kann der Landeshauptmann je nach dem Grade der Verseuchung über Antrag des Tiereigentümers die Frist nach Abs. 2 verlängern.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1961

§ 3

§ 3

Die Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder, LGBl.Nr. 3/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 2/1956, tritt außer Kraft.