§ 2*)
(1) Im Bekämpfungsgebiet wird das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder ausgedehnt.
(2) Tiereigentümer des Bekämpfungsgebietes, deren Bestände bisher frei von Tuberkulose waren oder im Zuge eines freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Bekämpfungsverfahrens gesäubert wurden, haben nachträglich festgestellte Reagenten innert einer vom Landeshauptmann im Einzelfall festzusetzenden Frist, die 30 Tage nicht übersteigen darf, abzuschaffen.
(3) In besonderen Härtefällen kann der Landeshauptmann je nach dem Grade der Verseuchung über Antrag des Tiereigentümers die Frist nach Abs. 2 verlängern.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/1961
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