§ 1*)
Im Lande Vorarlberg (Bekämpfungsgebiet) ist untersagt:
a) das gemeinsame Tränken und Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten;
b) der Auftrieb und das Weiden von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Alpen oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, dass hiedurch Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung kommen;
c) das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten, es sei denn, dass diese Rinder aus Beständen stammen, die von einem Beauftragten des Landeshauptmannes auf Grund einer innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei befunden wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1959
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