Bodenseefischerei-Förderbeitragsverordnung – BoFöVO
Vorwort
§ 1*) Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei
§ 1
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Haldenpatentes oder Hochseepatentes
a) für ein Jahr | 128 Euro |
b) für zwei Jahre | 256 Euro |
c) für drei Jahre | 384 Euro. |
(2) Der jährliche Beitrag für die Ausstellung eines Alterspatentes beträgt ein Drittel des Betrages nach § 1 Abs. 1 lit. a.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
§ 2*) Beitrag für die Ausübung der Angelfischerei
§ 2
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Angelfischerei beträgt
a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche 2,20 Euro
b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche
1. zur Fischerei vom Ufer aus 5,00 Euro
2. zur Fischerei vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 8,90 Euro.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5,00 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
§ 3*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2000, außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 97/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 73/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022