(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Angelfischerei beträgt
a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche 2,20 Euro
b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche
1. zur Fischerei vom Ufer aus 5,00 Euro
2. zur Fischerei vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 8,90 Euro.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5,00 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise