(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2000, außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 97/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 73/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
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