Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte
Vorwort
§ 1 § 1*) Höchstzahl der Hochseepatente
Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 15 Hochseepatente und nach diesem Zeitpunkt höchstens 12 Hochseepatente ausgestellt werden. Werden nach dem 31. Dezember 2017 Alterspatente ausgestellt, so reduziert sich die Höchstzahl der Hochseepatente je angefangenen fünf Alterspatenten um ein Hochseepatent.
*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016
§ 2 Inhalt und Form der Patente
§ 2
(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
§ 3 Inhalt und Form der Gehilfenkarte
§ 3
Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.
§ 4*) Inkrafttreten
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 113/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016
Anlage 1
Anl. 1
Muster eines Hochsee- und Haldenpatents
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Muster eines Haldenpatents
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Muster einer Gehilfenkarte
Anhänge
Anlage 3PDF