LandesrechtVorarlbergVerordnungenHöchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte

Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte

In Kraft seit 31. Dezember 1976
Up-to-date

§ 1 § 1*) Höchstzahl der Hochseepatente

Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 15 Hochseepatente und nach diesem Zeitpunkt höchstens 12 Hochseepatente ausgestellt werden. Werden nach dem 31. Dezember 2017 Alterspatente ausgestellt, so reduziert sich die Höchstzahl der Hochseepatente je angefangenen fünf Alterspatenten um ein Hochseepatent.

*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016

§ 2 Inhalt und Form der Patente

§ 2

(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

§ 3 Inhalt und Form der Gehilfenkarte

§ 3

Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.

§ 4*) Inkrafttreten

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 113/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016

Anlage 1

Anl. 1

Muster eines Hochsee- und Haldenpatents

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Muster eines Haldenpatents

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Muster einer Gehilfenkarte

Anhänge

Anlage 3
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