Vorwort
Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 15 Hochseepatente und nach diesem Zeitpunkt höchstens 12 Hochseepatente ausgestellt werden. Werden nach dem 31. Dezember 2017 Alterspatente ausgestellt, so reduziert sich die Höchstzahl der Hochseepatente je angefangenen fünf Alterspatenten um ein Hochseepatent.
*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016
(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 113/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 113/2016
Muster eines Hochsee- und Haldenpatents
Anhänge
Anlage 1PDFMuster eines Haldenpatents
Anhänge
Anlage 2PDFMuster einer Gehilfenkarte
Anhänge
Anlage 3PDF