LandesrechtVorarlbergVerordnungenHöchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte§ 2

§ 2

In Kraft seit 31. Dezember 1976
Up-to-date

(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden