§ 2 — Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei sowie Inhalt und die Form der Patente und der Gehilfenkarte
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(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
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