(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1989, Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022, tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 38/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024
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