(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.
(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß § 1, soweit dieser nicht gemäß § 16 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 17 Abs. 3 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2022
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