Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Vorwort
§ 1*) Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Brauchtumsveranstaltung: eine in Z. 1 bis 6 genannte Veranstaltung, bei der das Feuer mit unbehandeltem Holz sowie
Baum- und Strauchschnitt beschickt wird:
1. der Funken am Wochenende, das auf den Aschermittwoch folgt, sowie am nächstfolgenden Wochenende,
2. das Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom Karsamstag auf den Ostersonntag sowie in der nächstfolgenden Nacht,
3. das Sonnwendfeuer am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni sowie am nächstfolgenden Wochenende,
4. das Johannisfeuer am Abend und in der Nacht des 24. Juni,
5. die Benediktion von Mai bis August und
6. das Sonnwendfeuer am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. oder vom 22. auf den 23. Dezember sowie am nächstfolgenden Wochenende.
b) Biogene Materialien: unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
c) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
d) Schwer zugängliche alpine Lage: Lokalität, die aufgrund des Fehlens von Erschließungswegen, aufgrund der Geländeneigung, der Bodenverhältnisse, der Umgebung oder dergleichen nicht zum motorisierten Abtransport von biogenen Materialien erreicht werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2025
§ 2 Regelungsgegenstand
§ 2
Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das punktuelle oder das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes ausgenommen ist.
§ 3 Ausnahmen
§ 3
Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:
a) das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von schädlings- oder krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung der Schadorganismen unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode mit gleichem Erfolg anwendbar ist,
b) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung,
c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen oder Muren die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen; die Verbrennung hat auf der betroffenen Weidefläche stattzufinden.
§ 4 Sicherheitsvorkehrungen
§ 4
Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten:
a) Das Feuer ist zu keiner Zeit unbeaufsichtigt zu lassen.
b) Anwesende sind auf die Gefahrensituation hinzuweisen und vom Nahbereich der Flammen fernzuhalten.
c) Im Nahbereich von bewohnten Gebäuden oder Orten mit regelmäßiger Personenfrequenz ist das Verbrennen möglichst zu unterlassen. Ist dies nicht möglich, so ist es in einer Weise und zu einer Zeit vorzunehmen, dass eine unzumutbare Belästigung Unbeteiligter vermieden wird.