Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten:
a) Das Feuer ist zu keiner Zeit unbeaufsichtigt zu lassen.
b) Anwesende sind auf die Gefahrensituation hinzuweisen und vom Nahbereich der Flammen fernzuhalten.
c) Im Nahbereich von bewohnten Gebäuden oder Orten mit regelmäßiger Personenfrequenz ist das Verbrennen möglichst zu unterlassen. Ist dies nicht möglich, so ist es in einer Weise und zu einer Zeit vorzunehmen, dass eine unzumutbare Belästigung Unbeteiligter vermieden wird.
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