Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:
a) das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von schädlings- oder krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung der Schadorganismen unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode mit gleichem Erfolg anwendbar ist,
b) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung,
c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen oder Muren die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen; die Verbrennung hat auf der betroffenen Weidefläche stattzufinden.
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