Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Brauchtumsveranstaltung: eine in Z. 1 bis 6 genannte Veranstaltung, bei der das Feuer mit unbehandeltem Holz sowie
Baum- und Strauchschnitt beschickt wird:
1. der Funken am Wochenende, das auf den Aschermittwoch folgt, sowie am nächstfolgenden Wochenende,
2. das Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom Karsamstag auf den Ostersonntag sowie in der nächstfolgenden Nacht,
3. das Sonnwendfeuer am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni sowie am nächstfolgenden Wochenende,
4. das Johannisfeuer am Abend und in der Nacht des 24. Juni,
5. die Benediktion von Mai bis August und
6. das Sonnwendfeuer am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. oder vom 22. auf den 23. Dezember sowie am nächstfolgenden Wochenende.
b) Biogene Materialien: unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
c) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
d) Schwer zugängliche alpine Lage: Lokalität, die aufgrund des Fehlens von Erschließungswegen, aufgrund der Geländeneigung, der Bodenverhältnisse, der Umgebung oder dergleichen nicht zum motorisierten Abtransport von biogenen Materialien erreicht werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2025
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