LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den Schutz des Lehrbiotops in der Alten Rüttenen in Feldkirch

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Lehrbiotops in der Alten Rüttenen in Feldkirch

In Kraft seit 13. Juli 1984
Up-to-date

§ 1 § 1

Das im § 2 näher umschriebene Lehrbiotop in der Alten Rüttenen in Feldkirch wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2 § 2

Der geschützte Landschaftsteil umfasst die Grundparzellen Nr. 2039/119, 2039/120 und 2039/121, alle KG. Altenstadt. Seine Grenze ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:1000 dargestellt.

§ 3 § 3

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,

a) Bodenabbau zu betreiben,

b) Funken anzuzünden,

c) Ablagerungen vorzunehmen,

d) Zelt- und Lagerplätze einzurichten,

e) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

§ 4 § 4

(1) Die Entnahme von Pflanzen sowie Pflanzenteilen für pädagogische und wissenschaftliche Zwecke, die Vornahme von Erhaltungsarbeiten für das Lehrbiotop sowie die Anlage von Wegen für die Besucher bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden.