Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
a) Bodenabbau zu betreiben,
b) Funken anzuzünden,
c) Ablagerungen vorzunehmen,
d) Zelt- und Lagerplätze einzurichten,
e) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
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