(1) Die Entnahme von Pflanzen sowie Pflanzenteilen für pädagogische und wissenschaftliche Zwecke, die Vornahme von Erhaltungsarbeiten für das Lehrbiotop sowie die Anlage von Wegen für die Besucher bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden.
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