Vorwort
§ 1 § 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Drei Schwestern in Frastanz wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2 § 2
(1) Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles verläuft vom Frastanzersand über den Geländerücken bis zum Herrenweg, diesem folgend bis zum Vermalatobel, entlang dem Vermalatobel bis zur Samina, dem linken Ufer der Samina bachaufwärts folgend bis zur Landesgrenze und entlang dieser über den Garsellakopf und die Drei Schwestern zum Frastanzersand.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3 § 3
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Insbesondere ist es verboten
a) Bauwerke zu errichten oder zu ändern,
b) Seilschwebebahnen, Sessellifte, Schlepplifte oder andere mechanische Aufstiegshilfen zu erstellen.
§ 4 § 4
(1) Von den Vorschriften des § 3 bleiben unberührt
a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Errichtung oder Änderung land- und forstwirtschaftlicher Bauwerke,
c) land- und forstwirtschaftliche Erschließungen,
d) Änderungen der land- und forstwirtschaftlichen Kulturgattung und die Verbesserung der Bodenbeschaffenheit,
e) die Ausübung der Jagd und Fischerei,
f) der Betrieb, die Instandhaltung und die Erweiterung bestehender Wasserversorgungsanlagen.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.