(1) Von den Vorschriften des § 3 bleiben unberührt
a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Errichtung oder Änderung land- und forstwirtschaftlicher Bauwerke,
c) land- und forstwirtschaftliche Erschließungen,
d) Änderungen der land- und forstwirtschaftlichen Kulturgattung und die Verbesserung der Bodenbeschaffenheit,
e) die Ausübung der Jagd und Fischerei,
f) der Betrieb, die Instandhaltung und die Erweiterung bestehender Wasserversorgungsanlagen.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.
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