(1) Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles verläuft vom Frastanzersand über den Geländerücken bis zum Herrenweg, diesem folgend bis zum Vermalatobel, entlang dem Vermalatobel bis zur Samina, dem linken Ufer der Samina bachaufwärts folgend bis zur Landesgrenze und entlang dieser über den Garsellakopf und die Drei Schwestern zum Frastanzersand.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
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