Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in Frastanz
Vorwort
§ 1 Errichtung
§ 1
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Frastanz ist als Naturschutzgebiet "Maria-Grüner Ried" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2 Schutzgebiet
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2239, 2240/1, 2240/2 (teilweise), 2383 (teilweise), 2388 (teilweise) und 2389 (teilweise) in der Katastralgemeinde Frastanz.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1. Juli 1992, Zl. IVe-142/20,*) ersichtlich gemacht.
§ 3 Schutzzweck
§ 3
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Maria-Grüner Ried" ist es,
a) den Moorlebensraum in seiner Gesamtheit, den Torfkörper und seinen Wasserhaushalt sowie die vielfältige Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere auch durch Nährstoffeinträge, zu bewahren und durch biotopgerechte Pflege in Form der traditionellen Streuenutzung zu erhalten,
b) die Moorlandschaft mit ihrer besonderen geomorphologischen Ausprägung durch die Ebene des Verlandungsmoors und die angrenzenden Moränenwälle, insbesondere den "Sandbühel", als markantes Zeugnis eiszeitlicher Landschaftsformung in Vorarlberg und als naturnahes Element im Siedlungsraum von Frastanz vor weiteren Störungen durch Geländeveränderung und Bebauung zu bewahren.
§ 4 Verbote im Naturschutzgebiet
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können, ausgenommen die Reinigung der Gräben, die in der im § 2 Abs. 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März,
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
e) die Streuewiesen, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, zu betreten,
f) mit Fahrzeugen zu fahren,
g) zu reiten.
(2) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 3 sowie mit der widmungsgemäßen Benützung und Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen notwendigerweise verbunden sind.
(3) Die landwirtschaftliche Nutzung ist mit folgenden Einschränkungen zulässig:
Sämtliche Grundflächen im Naturschutzgebiet dürfen nicht umgeackert, nicht beweidet, nicht gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden. Sie dürfen nur einmal jährlich gemäht werden, die Streuewiesen und Schilfflächen in der Zeit vom 1. September bis 15. März. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden. Die Bodendecke darf nicht abgebrannt werden.
§ 5 Verbote für die Umgebung des Naturschutzgebietes
§ 5
(1) Ein drei Meter breiter Grundstreifen um das Naturschutzgebiet darf nicht umgeackert, nicht gedüngt und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
(2) Im Umkreis von 50 m um das Naturschutzgebiet dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen und keine Bauwerke errichtet werden. Dies gilt nicht für die Bebauung von Grundflächen, die in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind. Bei der Bebauung von Flächen, die an das Naturschutzgebiet angrenzen, müssen gegenüber der Grenze des Naturschutzgebietes die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 Abs. 1 bis 8 des Baugesetzes eingehalten werden.
(3) Auf den Grundflächen im Umkreis von 100 m um das Naturschutzgebiet, die im Wassereinzugsgebiet des Maria-Grüner Riedes liegen, dürfen keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die einen zusätzlichen Abwasseranfall zur Folge haben, solange nicht die Möglichkeit zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde besteht.
§ 6 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
§ 6
(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 4 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen.
(2) Wird eine Grundfläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 7 Bewilligung von Ausnahmen
§ 7
(1) Von den Verboten der §§ 4 und 5 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur kurzfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.