(1) Ein drei Meter breiter Grundstreifen um das Naturschutzgebiet darf nicht umgeackert, nicht gedüngt und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
(2) Im Umkreis von 50 m um das Naturschutzgebiet dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen und keine Bauwerke errichtet werden. Dies gilt nicht für die Bebauung von Grundflächen, die in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind. Bei der Bebauung von Flächen, die an das Naturschutzgebiet angrenzen, müssen gegenüber der Grenze des Naturschutzgebietes die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 Abs. 1 bis 8 des Baugesetzes eingehalten werden.
(3) Auf den Grundflächen im Umkreis von 100 m um das Naturschutzgebiet, die im Wassereinzugsgebiet des Maria-Grüner Riedes liegen, dürfen keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die einen zusätzlichen Abwasseranfall zur Folge haben, solange nicht die Möglichkeit zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde besteht.
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