(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können, ausgenommen die Reinigung der Gräben, die in der im § 2 Abs. 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März,
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
e) die Streuewiesen, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, zu betreten,
f) mit Fahrzeugen zu fahren,
g) zu reiten.
(2) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die mit der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 3 sowie mit der widmungsgemäßen Benützung und Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen notwendigerweise verbunden sind.
(3) Die landwirtschaftliche Nutzung ist mit folgenden Einschränkungen zulässig:
Sämtliche Grundflächen im Naturschutzgebiet dürfen nicht umgeackert, nicht beweidet, nicht gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden. Sie dürfen nur einmal jährlich gemäht werden, die Streuewiesen und Schilfflächen in der Zeit vom 1. September bis 15. März. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden. Die Bodendecke darf nicht abgebrannt werden.
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