LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers

In Kraft seit 13. November 1992
Up-to-date

§ 1 § 1 Schutzgebiet

Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Hohenweiler und Möggers ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.

§ 2*) Schutzzwecke

§ 2

(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Rohrach" ist es,

a) den Wald frei von menschlichen Eingriffen, insbesondere von forstlicher Nutzung und Pflege, als Naturwaldreservat uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung zu überlassen und hiebei im Wege wissenschaftlicher Beobachtung Erkenntnisse über die Waldentwicklung sowie über Veränderungen der Umweltbedingungen zu gewinnen;

b) das Tobel mit dem Rickenbach und seinen Nebenbächen als weitgehend ursprüngliche Waldschlucht unbeeinflusst zu erhalten und die geomorphologische Dynamik in Form von Anrissen und Rutschungen, bedingt durch den Einfluss des Wassers sowie die geologische Verschiedenartigkeit und Steilheit der Hänge, sicherzustellen;

c) die vielfältige Biotopausstattung als Grundlage einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, wobei den auf Alt- und Totholz spezialisierten Arten besondere Bedeutung zukommt, sowie

d) Beeinträchtigungen der natürlichen Waldentwicklung durch überhöhte Schalenwildbestände zu verhindern.

(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) "Rohrach" ist es,

a) den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen sowie

b) den Biotopverbund zum angrenzenden Schutzgebiet „Rohrachschlucht“ auf deutschem Staatsgebiet zu wahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

§ 3 § 3*) Schutzmaßnahmen

Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,

a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Wegmarkierungen oder Beschilderungen im Auftrag der Behörde;

b) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen, wasserbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte negativ beeinflussen können;

c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern;

d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;

e) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen;

f) mit Fahrzeugen, gleich welcher Art, zu fahren;

g) bestehende Wege im Schutzgebiet zu verlassen;

h) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;

i) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;

j) Hunde im Schutzgebiet ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;

k) eine forstliche Nutzung und Pflege durchzuführen;

l) die Jagd auszuüben sowie die Fütterung von Schalenwild durchzuführen; letzteres auch im Umkreis von 500 m um das Schutzgebiet sowie

m) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

§ 4 § 4*) Zulässige Einwirkungen

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:

a) notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen im Auftrag der Behörde;

b) Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der Behörde;

c) im Hinblick auf § 3 lit. g notwendige Verrichtungen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie

d) im Hinblick auf § 3 lit. l die Ausübung der Jagd auf Schalenwild; das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

§ 5*) Bewilligung von Ausnahmen

§ 5

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder

b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Rohrach“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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Anl. 2