Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Wegmarkierungen oder Beschilderungen im Auftrag der Behörde;
b) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen, wasserbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte negativ beeinflussen können;
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern;
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;
e) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen;
f) mit Fahrzeugen, gleich welcher Art, zu fahren;
g) bestehende Wege im Schutzgebiet zu verlassen;
h) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
i) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
j) Hunde im Schutzgebiet ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;
k) eine forstliche Nutzung und Pflege durchzuführen;
l) die Jagd auszuüben sowie die Fütterung von Schalenwild durchzuführen; letzteres auch im Umkreis von 500 m um das Schutzgebiet sowie
m) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
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