Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen im Auftrag der Behörde;
b) Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der Behörde;
c) im Hinblick auf § 3 lit. g notwendige Verrichtungen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie
d) im Hinblick auf § 3 lit. l die Ausübung der Jagd auf Schalenwild; das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
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