(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Rohrach" ist es,
a) den Wald frei von menschlichen Eingriffen, insbesondere von forstlicher Nutzung und Pflege, als Naturwaldreservat uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung zu überlassen und hiebei im Wege wissenschaftlicher Beobachtung Erkenntnisse über die Waldentwicklung sowie über Veränderungen der Umweltbedingungen zu gewinnen;
b) das Tobel mit dem Rickenbach und seinen Nebenbächen als weitgehend ursprüngliche Waldschlucht unbeeinflusst zu erhalten und die geomorphologische Dynamik in Form von Anrissen und Rutschungen, bedingt durch den Einfluss des Wassers sowie die geologische Verschiedenartigkeit und Steilheit der Hänge, sicherzustellen;
c) die vielfältige Biotopausstattung als Grundlage einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, wobei den auf Alt- und Totholz spezialisierten Arten besondere Bedeutung zukommt, sowie
d) Beeinträchtigungen der natürlichen Waldentwicklung durch überhöhte Schalenwildbestände zu verhindern.
(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) "Rohrach" ist es,
a) den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen sowie
b) den Biotopverbund zum angrenzenden Schutzgebiet „Rohrachschlucht“ auf deutschem Staatsgebiet zu wahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
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