LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und Bildstein

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und Bildstein

In Kraft seit 28. Juni 1990
Up-to-date

§ 1 Errichtung

§ 1

Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Alberschwende und Bildstein ist als Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in das Naturschutzbuch einzutragen.

§ 2 Schutzgebiet

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke:

a) in der KG. Alberschwende: Gp. 1257/2 (teilweise);

b) in der KG. Bildstein: Gpn. 1290, 1291, 1340/1, 1340/2, 1340/3, 1344, 1345, 1346, 1347, 1348, 1349, 1350, 1351, 1352, 1353, 1354, 1355, 1356, 1357, 1358, 1359/2, 1359/3, 1362, 1495/2, 1495/3, 1496/1, 1497/2, 1499/2, 2069 (teilweise), 2075, 2077, 2078, 2079.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1. Juni 1989, Zl. IVe-142/7, ersichtlich gemacht.*)

§ 3 Verbote

§ 3

Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen sowie Einfriedungen zu errichten oder zu ändern,

b) Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,

c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können, wie das Öffnen von Gräben,

d) die Flächen zu beweiden, umzubrechen, zu düngen oder mit Chemikalien zu behandeln,

e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,

f) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen,

g) außerhalb der durch das Naturschutzgebiet führenden, in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 2 Abs. 2 ausgewiesenen Straße

1. sich in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August aufzuhalten,

2. zu reiten oder

3. mit Kraftfahrzeugen zu fahren,

h) Hunde frei laufen zu lassen,

i) ohne zwingenden Grund Lärm und Unruhe zu erregen,

j) zu lagern, zu kampieren, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen.

§ 4 Zulässige Einwirkungen

§ 4

Der § 3 gilt nicht für

a) die jährliche Streuemahd in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März,

b) die Instandhaltung der in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 2 Abs. 2 ausgewiesenen Gräben in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März,

c) die Errichtung und Instandhaltung ortsüblicher Grenzzäune,

d) die Instandhaltung der Straße,

e) die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung des Ferienhauses sowie des Gartens auf einer Teilfläche der Gp. 2077, KG. Bildstein, und des Bienenhauses auf der Gp. 1497/2, KG. Bildstein,

f) die Erstellung und Benützung der Langlaufloipe im bisherigen Ausmaß,

g) die Ausübung der Jagd und

h) das traditionelle Schneiden von Birkenreisig,

soweit entgegenstehende Einwirkungen bei einer möglichst natur- und landschaftsschonenden Vorgangsweise unvermeidbar sind.

§ 5 Pflegemaßnahmen

§ 5

(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 3 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchführen.

(2) Nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers und des Bewirtschafters kann die Behörde nach Ablauf einer Frist von vier Wochen Pflegemaßnahmen durchführen. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter bleibt es innerhalb dieser Frist unbenommen, die erforderlichen Pflegemaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen.

§ 6 Bewilligung von Ausnahmen

§ 6

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen und Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.