Der § 3 gilt nicht für
a) die jährliche Streuemahd in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März,
b) die Instandhaltung der in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 2 Abs. 2 ausgewiesenen Gräben in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März,
c) die Errichtung und Instandhaltung ortsüblicher Grenzzäune,
d) die Instandhaltung der Straße,
e) die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung des Ferienhauses sowie des Gartens auf einer Teilfläche der Gp. 2077, KG. Bildstein, und des Bienenhauses auf der Gp. 1497/2, KG. Bildstein,
f) die Erstellung und Benützung der Langlaufloipe im bisherigen Ausmaß,
g) die Ausübung der Jagd und
h) das traditionelle Schneiden von Birkenreisig,
soweit entgegenstehende Einwirkungen bei einer möglichst natur- und landschaftsschonenden Vorgangsweise unvermeidbar sind.
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